RE: Sklaven im römischen Reich
Gesetze:
Unter Titus und den anderen Kaisern der flavischen Dynastie (Vespasian, Domitian) galt ein komplexes Geflecht aus älteren republikanischen Gesetzen, augusteischen Reformen und aktuellen kaiserlichen Dekreten.
In der Theorie besaß der pater familias über seine Kinder eine fast identische Gewalt wie über seine Sklaven, da beide rechtlich als sein Eigentum galten. Dieses absolute Herrschaftsrecht über die eigenen Nachkommen wurde als patria potestas bezeichnet.
In der juristischen Theorie des römischen Rechts bedeutete dies:
• Das Recht über Leben und Tod (ius vitae necisque): Das Familienoberhaupt durfte sowohl Sklaven als auch seine eigenen Kinder theoretisch strafen, foltern oder hinrichten lassen.
• Das Recht auf Verkauf: Ein pater familias konnte seine Kinder – genau wie Sklaven – an Dritte verkaufen oder vermieten. Bei Kindern verlor er seine Gewalt rechtlich erst, wenn er einen Sohn dreimal (oder eine Tochter einmal) verkauft hatte.
• Vermögenslosigkeit: Weder Sklaven noch Kinder konnten eigenes Vermögen besitzen. Alles, was ein erwachsener Sohn erwirtschaftete oder erbte, floss automatisch in den Besitz des Vaters.
Der entscheidende Unterschied lag jedoch in der gesellschaftlichen Erwartung und der Praxis: Während Sklaven dauerhaft Rechtsobjekte blieben, waren Kinder die zukünftigen Bürger Roms.
Ein Vater, der seine Kinder ohne triftigen Grund (wie schweren Verrat) tötete oder versklavte, zog den Zorn der Zensoren und der Öffentlichkeit auf sich. Die extreme Härte des Gesetzes wurde in der Realität also durch soziale Normen und familiäre Bindungen stark abgemildert.
Die wichtigsten Gesetze und rechtlichen Regelungen im Überblick:
- Senatusconsultum Silanianum ( 10 n. Chr.) Kollektivstrafe bei Herrschaftsmord.
Wurde ein Herr, eine Herrin oder einer der Haussöhne - oder Töchter im Haus ermordet, wurden alle Sklaven, die sich unter demselben Dach aufhielten, gefoltert und hingerichtet, da sie den Mord nicht verhindert hatten. Diese grausame Praxis wurde auch in der Flavierzeit rigoros angewendet.
Lex Aelia Sentia & Lex Fufia Caninia (4 n. Chr. / 2 v. Chr.) Einschränkung der Freilassungen:
Diese Gesetze setzten Mindestalter für Freilasser (20 Jahre) und Sklaven (30 Jahre) fest und deckelten die Anzahl der Sklaven, die ein Herr testamentarisch freilassen durfte. Sie dienten dazu, das römische Bürgerrecht exklusiv zu halten.
Es gab allerdings begründete Ausnahmen:
• Die Heirat als rechtlicher Grund: Wenn ein Herr seine Sklavin freilassen wollte, weil er beabsichtigte, sie zu heiraten, galt dies vor dem juristischen Prüfungsausschuss (Consilium) als absolut anerkannter, triftiger Grund.( iusta causa) unabhängig von ihrem Alter.
Ein Herr konnte sein eigenes unter dem rechtlichen Grund „Freilassung des eigenen leiblichen Kindes“ (filius naturalis) ebenfalls über das Consilium sofort und voll wirksam freilassen.
Wenn er mit der Mutter nicht verheiratet war, wurde das Kind kein römischer Bürger, sondern Latiner.( Erklärungen zu den Ständen folgen noch )
Lex Aquilia (286 v. Chr., kaiserzeitlich modifiziert) Schadenersatz bei Sachbeschädigung:
Da Sklaven rechtlich Sachen waren, regelte dieses Gesetz die Entschädigung für den Besitzer, wenn ein Sklave von einem Dritten verletzt oder getötet wurde.
Das Pekulien-Recht:
Sklaven durften ein Sondervermögen (Peculium) aus ihrem Taschengeld oder Arbeitslohn verwalten. Rechtlich gehörte es dem Herrn, praktisch erlaubte es Sklaven im Handel, Handwerk und Sport und Unterhaltung eigenständig zu agieren und sich schließlich selbst freizukaufen.
Kastrationsverbot (Unter Domitian verschärft):
Bereits unter den frühen Flaviern zeichnete sich das Verbot ab, Sklaven zum Zwecke der Prostitution oder des Sklavenhandels zu kastrieren. Domitian (Titus' Nachfolger) setzte hierzu kurz darauf harte Strafen fest.
Gesetze über Sklavenehen (Contubernium):
Eine rechtsgültige römische Ehe (Iustae nuptiae) war Sklaven strikt untersagt, da sie rechtlich keine Personen waren.
Das Gesetz bezeichnete das feste Zusammenleben von Sklaven als Contubernium (Zeltgemeinschaft).
Diese Verbindung besaß keinerlei rechtlichen Schutz: Ein Herr durfte Paare jederzeit trennen, einen Partner verkaufen oder wegschicken. Erst in der Kaiserzeit (und ansatzweise zur Zeit von Titus) empfahlen Juristen, Sklavenfamilien bei testamentarischen Erbschaften oder Gutsverkäufen nach Möglichkeit nicht gewaltsam auseinanderzureißen, was jedoch eine moralische Empfehlung und kein einklagbares Recht war.
|