|
RE: Die Ehegesetze im Alten Rom
Was waren die Strafen?
Wer sich den Gesetzen widersetzte, musste mit empfindlichen rechtlichen, finanziellen und gesellschaftlichen Strafen rechnen:
-Bei Verstößen gegen die Ehe- und Kinderpflicht:
Erbrechtliche Strafen:
Unverheiratete (caelibes) verloren das Recht, Erbschaften oder Vermächtnisse von Personen außerhalb ihrer engsten Verwandtschaft anzunehmen. Kinderlos verheiratete Paare (orbi) durften nur die Hälfte des ihnen testamentarisch Zugesprochenen erben. Das nicht angenommene Vermögen fiel an den römischen Staatsschatz (fiscus) oder an erbberechtigte Bürger mit Kindern.
-Soziale Einschränkungen:
Unverheiratete wurden von öffentlichen Spielen, Festen und Theateraufführungen zeitweise ausgeschlossen oder auf schlechte Plätze verbannt.
- Karriere:
Unverheiratete wurden nicht befördert oder erst gar nicht zu Staatsämtern zugelassen.
Bei Ehebruch:
- Verbannung: Die Schuldigen wurden dauerhaft auf verschiedene Inseln verbannt (Relegation), und zwar strikt getrennt voneinander.
- Vermögensverlust: Der verurteilten Ehefrau wurde die Hälfte ihrer Mitgift (dos) und ein Drittel ihres sonstigen Vermögens entzogen. Der männliche Ehebrecher verlor die Hälfte seines Vermögens.
- Statusverlust: Die betroffenen Frauen verloren das Recht, jemals wieder eine standesgemäße Ehe einzugehen, und galten rechtlich als ehrlos (infam). Soldaten wurden unehrenhaft aus der Armee entlassen.
Das zweistufige Klagerecht: Wie ging der Staat vor?
Augustus wollte verhindern, dass Ehebruch im privaten Kreis „ausgesessen“ oder vertuscht wurde. Deshalb führte er ein striktes Zwei-Phasen-System für die Anklage ein:
Phase 1: Das Exklusivrecht der Familie (Die ersten 60 Tage)
Nach dem Bekanntwerden des Ehebruchs hatten nur zwei Personen das Recht, Anklage zu erheben:
1. Der Ehemann.
2. Der Vater der Ehefrau (sofern sie noch unter seiner väterlichen Gewalt stand).
Der Ehemann musste sich zuerst zwingend von seiner Frau scheiden lassen. Tat er das nicht und behielt sie trotz des Wissens um den Betrug bei sich, machte er sich selbst strafbar – wegen Kuppelei (lenocinium).
Für die offizielle Anzeige vor dem Staatsgerichtshof hatte die Familie genau 60 Tage Zeit.
Phase 2: Das Recht von Jedermann / Dritten(Tag 61 bis 4 Monate später)
Vergingen die 60 Tage, ohne dass der Ehemann oder der Vater klagten, wurde das Verfahren für die Öffentlichkeit freigegeben.
Nun konnte jeder männliche römische Bürger über 25 Jahre (extraneus genannt) als Drittkläger auftreten und die Frau sowie ihren Liebhaber anzeigen.
Durch diese Fristenregelung zwang Augustus die Ehemänner zum Handeln. Wer seine Frau aus Liebe oder zum Schutz der Familie decken wollte, wurde nach Ablauf der zwei Monate von einem fremden Kläger schonungslos vor Gericht gezerrt.
Um Zeugenaussagen zu bekommen, durften dabei auch die Sklaven von Ehefrau und Liebhaber verhört und gefoltert werden.
Wer nutzte diese Anklagen?
In der Praxis waren es selten besorgte Bürger, sondern meist politische Rivalen der Familie oder professionelle Denunzianten (delatores). Ein Prozess wegen Ehebruchs war die perfekte Methode, um einen unliebsamen Konkurrenten gesellschaftlich und finanziell zu vernichten.
|